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Vermessungsbüro
Pippig
Unsere Meßgeräte
Die nachstehende Definition stammt aus einem Schüleraufsatz und ist im "Canadian Surveyor" vom Dezember 1970 erschienen:
"Ein Vermesser ist etwas, das im Wald herumkriecht und nach kleinen Pfählen und Steinen Ausschau hält.
Wenn er sie gefunden hat, veranstaltet er eine Art irren Tanz um sie herum mit
einer verrückt aussehenden, dreibeinigen Krücke, an die er sich anlehnt und die er hin und wieder anschaut.
Wenn er die Pfähle nicht findet, läuft er den ganzen Tag herum als sei er verwirrt.
Manchmal sieht man die Vermesser plattgefahren von Autos an der Straße liegen,
vor allem im Sommer, wenn all die anderen Verrückten auch draußen sind.
Ein Vermesser hat ein großes
Auge und ein kleines zugekniffenes.
Er läuft meistens vornübergebeugt was ihn auch immer so verträumt aussehen läßt.
Sein Gesicht sieht aus wie Leder. Er flucht furchtbar.
Er kann nicht lesen, da er immer etwas zwischen verschiedenen
Gegenständen mißt, dann schreibt er eine Zahl auf in einem kleinen Buch, die verschieden ist von dem, was auf einer kleinen Karte steht.
Er mißt immer zu einem Pfahl oder Stein ein. Er ist nicht allzu klug, weil er immer Zeichen auf Bürgersteigen und Straßen macht, damit er seinen Weg zurückfindet. Seine Hosen sind immer verschlissen vom Salz der Steine und seine Beine und seine Schuhe sehen aus, als ob sie aus Schlamm gemacht seien.
Die Leute starren ihn an, Hunde hetzen ihn und er sieht immer heruntergekommen aus.
Ich weiß nicht, warum überhaupt irgend jemand ein Vermesser sein will."
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind beliehene Freiberufler.
Das Besondere:
Der Staat hat Ihnen hoheitliche Aufgaben übertragen, das heißt:
Sie arbeiten privatrechtlichstrong> und haben gleichzeitig behördliche Funktion.
Deshalb darf im Freistaat Sachsen nur ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Katastervermessungen, wie zum Beispiel Flurstückszerlegungen oder die Einmessung Ihres Gebäudes in das Liegenschaftskataster, durchführen.
In der Sächsischen Bauordnung finden Sie die Bestimmungen zur Erstellung Ihres Bauvorhabens.
Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unser Büro.
Art | Ziele |
---|---|
Regelflurbereinigung §§1 und 37 | * Verbesserung der Produktions- u. Arbeitsbedingungen * Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung |
Vereinfachte Flurbereinigung §86 (1) Nr.1 | *Maßnahmen der Landentwicklung ermöglichen oder ausführen wie bei §1 aber geringerer Neuordnungsbedarf |
Vereinfachte Flurbereinigung §86 (1) Nr.2 | * Nachteile für allgemeine Landeskultur vermeiden, die durch Infrastrukturanlagen entstehen oder entstanden sind |
Vereinfachte Flurbereinigung §86 (1) Nr.3 | * Landesnutzungskonflikte auflösen |
Vereinfachte Flurbereinigung §86 (1) Nr.4 | * Neuordnung von Grundbesitz |
Unternehmensflurbereinigung | * Verteilung des Landverlustes bei Unternehmen * Vermeidung von Nachteilen für allgemeine Landeskultur |
Beschleunigte Zusammenlegung | * Zusammenlegung zur raschen Verbesserung der Produktions- u. Arbeitsbedingungen * Ermöglichung von Naturschutzmaßnahmen |
Freiwilliger Landtausch | * schnelle einfache Neuordnung ländlicher Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur * oder aus Gründen des Naturschutzes |